Neuerungen bei der Erwerbsminderungsrente

Geplant ist, daß das Ende der Zurechnungszeit weiter angehoben wird.

Was ist eine Zurechnungszeit? Die Zurechnungszeit wird bei der Berechnung der Erwerbsminderungsrente zusätzlich zu den vorhandenen rentenrechtlichen Zeiten berücksichtigt, wenn der Versicherte das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Es wird also so getan, als hätte der Versicherte schon länger gearbeitet und Rentenversicherungsbeiträge eingezahlt, als dies tatsächlich der Fall ist. Dies führt bei frühzeitigem Eintritt einer Erwerbsminderung zu einer Steigerung der Rentenhöhe und soll Abschläge bei Erwerbsminderungsrenten teilweise ausgleichen. Je später das Ende der Zurechnungszeit ist, desto größer ist im allgemeinen die Rentensteigerung. Das Ende der Zurechnungszeit wurde in den letzten Jahren schon mehrmals schrittweise angehoben.

Neu: Bei einem Rentenbeginn im Jahr 2019 soll das Ende der Zurechnungszeit auf das 65. Lebensjahr + 8 Kalendermonate ausgedehnt werden, bei einem Rentenbeginn ab dem 1.1.2020 schrittweise sogar noch weiter (von vorher beim Rentenbeginn im Jahr 2018: 62 Jahre + 3 Kalendermonate).

Leider soll diese Regelung nur für Neurentner gelten, die den Beginn ihrer Rente wegen Erwerbsminderung ab dem 1.1.2019 haben werden.

Privates Krankentagegeld

Wenn sich Ihre private Krankenkasse auf den Standpunkt stellt, Sie sind jetzt wieder arbeitsfähig, dann obliegt es Ihnen, nachzuweisen, dass Sie weiterhin arbeitsunfähig sind.

Der BGH hat zu einer solchen Problematik entschieden, dass eine teilweise Arbeitsunfähigkeit den Anspruch auf Krankentagegeld ausschließen kann. Diese setzt aber voraus, dass der Versicherte in der Lage ist, seinem ausgeübten Beruf mindestens teilweise nachzugehen. Dafür genügt es nicht, dass der Versicherte nur zu einzelnen Tätigkeiten in der Lage ist, die im Rahmen seiner Berufstätigkeit zwar auch anfallen, für sich allein aber keinen Sinn ergeben (Urteil vom 03.04.2013, IV ZR 239/11). 

Krankenversicherung der Rentner

Seit dem 01.08.2017 gibt es eine Neuregelung, die auch für Bestandsrentner interessant sein kann. Wer ein Kind hat oder hatte (es zählen nicht nur leibliche Kinder sondern auch Stiefkinder, Pflegekinder oder Adoptivkinder) bekommt pro Kind auf Antrag 3 Jahre gutgeschrieben, die für die Erfüllung der Vorversicherungszeit mitzählen. Wer ansonsten die Vorversicherungszeit nicht erfüllen konnte, weil er zu lange privat krankenversichert oder ohne Krankenversicherung war, kann möglicherweise durch diese Neuerung doch noch in der Krankenversicherung der Rentner aufgenommen werden. Ist für Sie persönlich ein solcher Antrag sinnvoll? Lassen Sie sich gern von mir beraten.