Neuer Freibetrag für Betriebsrentner und Direktversicherte

Beim Abzug der Krankenkassenbeiträge ist bei Betriebsrenten und Leistungen aus Direktversicherungen ab dem 1.1.2021 ein höherer Freibetrag zu berücksichtigen, nämlich monatlich 164,50 EUR (vorher vom 1.1.2020 bis zum 31.12.2020 waren es 159,25 EUR).  Für Pflegeversicherungsbeiträge gilt der Freibetrag nach wie vor nicht.

Nicht jeder Bezieher einer Betriebsrentne oder einer Leistung aus einer Direktversicherung wird jedoch von dieser Erhöhung des Freibetrags profitieren, da viele Krankenkassen zum 1.1.2021 den Zusatzbeitrag erhöht haben, so daß „unterm Strich“ nicht unbedingt weniger Beiträge zu zahlen sind.

Zusatzbeitrag: Gute Nachrichten für Rentner

Ab Januar 2019 gibt es eine erfreuliche Beitragsentlastung für Rentner beim Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung.

Bisher mußte der Zusatzbeitrag vom Rentner vollständig allein getragen werden. Der Beitrag von durchschnittlich 1,1 % der Rente wurde gleich von der Rente abgezogen.

Zum 1.1.2019 wird die Beitragsparität eingeführt. Das bedeutet, daß der Zusatzbeitrag zur Hälfte vom Rentenversicherungsträger übernommen wird. Der Rentner selbst zahlt nur noch die andere Hälfte des Zusatzbeitrags von seiner Rente. Dadurch wird der Rentner um ca. 0,5 % entlastet.

 

Privates Krankentagegeld

Wenn sich Ihre private Krankenkasse auf den Standpunkt stellt, Sie sind jetzt wieder arbeitsfähig, dann obliegt es Ihnen, nachzuweisen, dass Sie weiterhin arbeitsunfähig sind.

Der BGH hat zu einer solchen Problematik entschieden, dass eine teilweise Arbeitsunfähigkeit den Anspruch auf Krankentagegeld ausschließen kann. Diese setzt aber voraus, dass der Versicherte in der Lage ist, seinem ausgeübten Beruf mindestens teilweise nachzugehen. Dafür genügt es nicht, dass der Versicherte nur zu einzelnen Tätigkeiten in der Lage ist, die im Rahmen seiner Berufstätigkeit zwar auch anfallen, für sich allein aber keinen Sinn ergeben (Urteil vom 03.04.2013, IV ZR 239/11). 

Krankenversicherung der Rentner

Seit dem 01.08.2017 gibt es eine Neuregelung, die auch für Bestandsrentner interessant sein kann. Wer ein Kind hat oder hatte (es zählen nicht nur leibliche Kinder sondern auch Stiefkinder, Pflegekinder oder Adoptivkinder) bekommt pro Kind auf Antrag 3 Jahre gutgeschrieben, die für die Erfüllung der Vorversicherungszeit mitzählen. Wer ansonsten die Vorversicherungszeit nicht erfüllen konnte, weil er zu lange privat krankenversichert oder ohne Krankenversicherung war, kann möglicherweise durch diese Neuerung doch noch in der Krankenversicherung der Rentner aufgenommen werden. Ist für Sie persönlich ein solcher Antrag sinnvoll? Lassen Sie sich gern von mir beraten.